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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Fa. NK-LINE Nataliya Kuzmenko

1. Allgemeines 

1.1
Die nachfolgenden – Allgemeinen Vertragsbedingungen – gelten für alle Werkverträge, die Leistungen des Fa. NK-Line Natascha Kuzmenko (im Folgenden Auftragnehmer) und dem Kunden (im Folgenden Auftraggeber) beinhalten. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber eigene Allgemeine Bedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen enthalten. 

1.2
Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zustimmt. 

 

2. Treue und Verschwiegenheitspflicht 

2.1
Wir verpflichten uns gegenüber dem Auftraggeber zu einer fachkundigen, allein auf die Ziele des Auftraggebers ausgerichtete Beratung und Leistung. Alle uns im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen werden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahren. Wir werden alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich behandeln. 

 

3. Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte 

3.1 Gegenstand des Vertrages mit den Kunden sind raumplanerische Leistungen wie beispielsweise Entwurf und die Planung von Gestaltungs- und Einrichtungskonzepten, Bauleitung und Bauorganisation, Erstellung und Lieferung von Mobilien sowie entsprechende Ausführungs- und Designleistungen. Die vertragsspezifischen, von NK-Line zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den einzelnen Angeboten, deren Anlagen und etwaigen Leistungsbeschreibungen. Die Angebote NK-Line verstehen sich freibleibend. Besondere Ausführungswünsche sind vom Kunden bei Auftragsvergabe in schriftlicher Form anzugeben. 

3.2 Ein Vertrag kommt durch eine Anzahlung von 50% des Auftrag Volumens des Kunden zustande. Die Auftragserteilung erfolgt auf Grundlage des zeitlich letzten Angebotes von NK-Line in schriftlicher Form per E-Mail oder Briefpost. Eine Auftragserteilung per E-Mail ist auch ohne Unterschrift des Kunden für diesen bindend. 

3.3 Planungs-, Beratungs- und Organisationsleistungen werden nur aufgrund einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung und nur gegen gesonderte Vergütung erbracht. Eine Verrechnung dieser Leistungen mit anderen Leistungen von NK-Line (beispielsweise Umsetzungs-/Durchführungsleistungen) ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. 

3.4
NK-Line schuldet lediglich den Entwurf und nicht die Herstellung der Endfassung selber. Sofern nicht anders Vereinbart. Hierzu bedient sich NK-Line Tischlereien oder sonstigen Institutionen. Diese Institutionen sind keine Erfüllungsgehilfen von NK-Line. Der Kunde ist verpflichtet sich innerhalb von 3 Tagen zwischen den vorgeschlagenen Entwürfen zu entscheiden oder Veränderungen vorzuschlagen. Veränderungen eines Finalen Entwurfes werden dem Auftraggeber gemäß der jeweils gültigen Preise gesondert in Rechnung gestellt. Geschieht dies nicht wählt das Unternehmen den für ihn passenden Entwurf aus. Bei künftigen Aufträgen ist es 

dem Unternehmen möglich, nach Absprache mit dem Kunden, Kurierdienste zur pünktlichen Abwicklung des Auftrages einzusetzen. Die entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber. 

3.5
Jeder dem vom Auftraggeber erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 

3.6
Die Entwürfe und Zeichnungen der Raumgestaltung dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. 

3.7
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 

3.8
Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. 

3.9
Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Mit-Urheberrecht. 

3.10
Die Entwürfe und Zeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus ist nicht gestattet. 

3.11
Dateien bzw. Layouts, die von uns entwickelt wurden, müssen nicht ohne finanzielle Vergütung herausgegeben werden. Selbst eine finanzielle Vergütung überträgt nicht die Eigentums- und Urheberrechte. Veränderungen an herausgegebenen Dateien und Layouts sind ohne unsere Zustimmung rechtswidrig und werden strafrechtlich verfolgt. Änderungen bleiben ausschließlich uns vorbehalten. 

3.12
Das Recht auf Namensnennung des Designers auf dem Endprodukt wird hingewiesen und bleibt vorbehalten. 

 

4. Vergütung 

4.1
Die Vergütungen sind ohne Abzug zahlbar und sind sofort nach Rechnungsstellung fällig. 

4.2
Entwürfe und Zeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung, die durch die Leistungen des Auftragnehmers im Werkvertrag definiert werden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. 

4.3
Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Zeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. 

4.4
Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 

4.5
Bei Verträgen mit einer Laufzeit von der Unterzeichnung des Vertrages bis zur vollständigen Erfüllung der vereinbarten Leistungen von mehr als sechs Monaten oder einem Netto- Vergütungsbetrag von mehr als Euro 4000,00 kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber folgende Abschläge in Rechnung stellen: Nach Abnahme der Vorplanung durch den Auftraggeber einen Abschlag in Höhe von 30% der Gesamtvergütung sowie nach Abnahme der Entwurfsplanung 30% der Gesamt-Vergütung. 

4.6
Im Falle der Einrichtungsbeschaffung durch den Auftragnehmer, stellt der Auftraggeber für diese Einkäufe den vorher veranschlagten Betrag zur Verfügung. Die Auslage durch den Auftragnehmer wird ausdrücklich ausgeschlossen. 

 

5. Rechnungen, Abnahme und Zahlungsverzug 

5.1
Rechnungen können nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang beim Auftragnehmer nicht mehr beanstandet werden. Eine Beanstandung hat schriftlich zu erfolgen. 

5.2
Die Bezahlung des Projekt-Auftrages in Bezug auf die Kosten der reinen Auftragnehmerleistung erfolgt in 3 Schritten: 50% des jeweiligen Auftragsvolumens gilt als Freigabe und – sofern vereinbart – Fristbeginn. Weitere 25% des Auftragsvolumens sind nach der Hälfte der vereinbarten Lieferfrist bzw. bei Nichtbefristung nach entsprechender Leistung fällig. Die restlichen 25% sind innerhalb von 7 Tagen nach Fertigstellung und Abnahme durch den Auftraggeber fällig. 

5.3
Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen. 

5.4
Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten. 

5.5
Der Auftraggeber verpflichtet sich, für fristgerechte Zahlungen an Handwerksbetriebe und Lieferanten zu sorgen, um Verzögerungen zu vermeiden. Für jede entstehende Verzögerung bezüglich der Beschaffung von für die Fertigstellung des Projektes benötigten Materialien, die durch die verspätete Zurverfügungstellung von monetären Mitteln durch den Auftraggeber entsteht, wird eine mögliche Abgabefrist automatisch um den Zeitraum der entstandenen Verzögerung in ganzen Tagen verlängert. 

5.6
Liefer- und Leistungstermine oder –fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Liefer- und Leistungstermine oder -fristen beginnen frühestens mit der Auftragsbestätigung. 

 

6. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten 

6.1
Leistungen, die nicht vertraglich vereinbart wurden wie etwa die Erfüllung von zusätzlichen Vor- Ort-Besprechungen sowie der Koordination und Absprache mit Lieferanten, werden nach Aufwand gesondert berechnet. 

6.2
Der Auftragnehmer ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer entsprechende Vollmacht zu erteilen. 

6.3
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. 

6.4
Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht für Fremdleistungen nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl von Dritten unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers. 

6.5
Kosten für anfallende Rohabzüge und Fahrtkosten werden gesondert abgerechnet. Fahrtkosten, die in Verbindung mit dem Auftrag entstehen, werden pro gefahrenen Kilometer mit 0,75 Euro berechnet. 

6.6
Nicht im Auftrag enthaltene Posten wie Mustergebühren, gefahrene Kilometer sowie zusätzliche Stunden für die Beschaffung von Materialien, Möbeln, Accessoires sowie Dekorationen werden gesondert in Rechnung gestellt und sind nach Leistung sofort zur Zahlung fällig. 

6.7
Vom Kunden nach Angebot/Vertragsschluss gewünschte Änderungen und/oder gewünschte Mehrleistungen stellen neue Aufträge dar, welche gesondert zu vergüten sind. 

 

7. Eigenwerbung 

7.1
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Entwürfe, Zeichnungen, Fotografien sowie sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden. Er kann auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinweisen, wenn das mit dem Auftraggeber vereinbart ist. 

 

8. Gewährleistung 

8.1
Ist eine von Auftragnehmer erbrachte Leistung mangelhaft, kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Wird der Mangel durch die Nacherfüllung nicht beseitigt, kann der Auftraggeber die Vergütung des Auftragnehmers mindern. 

8.2
Sollte nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung sein, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten 

8.3
Inhalte und/oder Abbildungen aus vom Arbeitnehmer angefertigtem oder vorgelegten Entwürfen oder sonstigen Anschauungsmaterial sind grundsätzlich unverbindliche Eigenschaftsangaben. Abweichungen der von NK-Line erbrachten Leistungen hinsichtlich Form, Farbgebung, Material oder Gewicht von Inhalten und/oder Abbildungen stellen lediglich dann Mängel dar, soweit hierdurch vom Inhalt des erteilten Auftrages wesentlich abgewichen wird. 

8.4
Messbare Werte in den Leistungsbeschreibungen sind als Eigenschaftsangaben mit einer Toleranz von +/- 10% zu verstehen. Abweichungen innerhalb dieses Rahmens stellen nur Mängel dar, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder eine exakte Einhaltung des Wertes für den Inhalt des Auftrages wesentlich ist. 

8.5
Weitere Gewährleistungsrechte stehen dem Auftraggeber vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung zur Haftung nicht zu, vorausgesetzt, das Gesetz schreibt nichts anderes vor. 

8.6
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. 

8.7
Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Gewährleistungsfrist gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistung auffällt. 

8.8
Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. 

 

9. Haftung 

9.1
Der Auftragnehmer haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der Auftragnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). 

9.2
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den Auftragnehmer trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Der Auftragnehmer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. 

9.3
Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Auftragnehmer geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. 

9.4
Bei Unmöglichkeit, die nicht auf Verschulden des Auftragnehmers beruht, gelten die §§ 275 ff. über den Ausschluss der Leistungspflicht. 

 

10. Gestaltungsfreiheit bei der Durchführung des Auftrags 

10.1
Verzögert sich die Durchführung der Leistungen des Werkvertrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. 

10.2
Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. 

 

11. Kündigung und Vertragsauflösung 

11.1
Eine Kündigung des Vertrages ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. 

11.2
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung. Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalisierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung des Werkvertrages vor Arbeitsbeginn: 20 % der vereinbarten Vergütung sowie bei Kündigung des Werkvertrages nach Abschluss der Vorplanung 50% der vereinbarten Vergütung. 

 

12. Schlussbestimmungen 

12.1
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der vorstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein, oder sollte der Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien diejenige wirk- same Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle von Lücken diejenige Bestimmung, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Vertragsbedingungen vernünftiger Weise vereinbart worden wären. 

12.2
Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

12.3
Für Streitigkeiten wird der Sitz des Unternehmens als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt allgemein das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

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